Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen
GStVO-ArbG§ 6
Stand: 25.08.2026
Den Beamten des gehobenen Dienstes sind als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle folgende Aufgaben vorbehalten:
1. die Festsetzung und Anweisung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts,
2. die Prüfung der Gesuche nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen.