Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen

GStVO-ArbG

§ 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/9#abs-1 (1) Aufgaben der Geschäftsstelle, die nicht zu den Aufgaben des Urkundsbeamten gehören, können, soweit sie nicht den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sind, Angestellten übertragen werden, wenn diese zur Erledigung der in Betracht kommenden Aufgaben geeignet sind. Die Anordnung trifft der Gerichtsvorstand. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 und 3 und § 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GStVO-ArbG/9#abs-2 (2) Absatz 1 findet für die im Vorbereitungsdienst für den gehobenen und mittleren Dienst tätigen Beamten entsprechende Anwendung.

§ 8 § 10