Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
GStDVDV§ 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.