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§ 11 GStDVDV 2024 — Ausbildung und Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.