Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
GStDVDV§ 12 Laufbahnbefähigung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.