Gesetze / GSortV

GSortV

Art 95 Handlungen vor Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

Stand: 02.10.2026

Der Inhaber kann von demjenigen, der in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz und dessen Erteilung eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nach diesem Zeitraum aufgrund des gemeinschaftlichen Sortenschutzes verboten wäre, eine angemessene Vergütung verlangen.

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