Gesetze / Druckgeräteverordnung

14. ProdSV

§ 23 Übergangsvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

§ 17e § 19