Gesetze / Druckgeräteverordnung
14. ProdSV§ 23 Übergangsvorschriften
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/23#abs-1 (1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012 erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/23#abs-2 (2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/23#abs-3 (3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.