Gesetze / Druckgeräteverordnung
14. ProdSV§ 17e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17e#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörde räumt Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17e#abs-2 (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,