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Art 19 Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

Stand: 22.07.2026

41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/19#abs-1 (1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GRCh/19#abs-2 (2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

Art 18 Art 20