Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
GPrüfbV§ 10 Erstmalige Anwendung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/10#abs-1 (1) Abweichend von § 4 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 1. April 2014.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/10#abs-2 (2) Die Prüfung nach § 3 Absatz 1 ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem auch die Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, aufgrund eines nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards in Kraft tritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/10#abs-3 (3) Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten. Die Prüfung nach § 3 Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Derivatekontrakte, die von der prüfpflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei abgeschlossen wurden, ist erstmals ab dem Zeitpunkt im prüfpflichtigen Zeitraum durchzuführen, zu dem der nach Artikel 11 Absatz 15 Unterabsatz 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassene technische Regulierungsstandard im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden ist und die darin enthaltenen Pflichten in Kraft treten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/10#abs-4 (4) Für die Prüfung der Pflichten gemäß § 3 Absatz 6 beginnt der erstmalig prüfpflichtige Zeitraum am 3. Januar 2018.
Änderungsverlauf
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02.10.2018 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I 1722 369)
BGBl. 2018 I S. 1722
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