Gesetze / Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung
GPrüfbV§ 9 Inhalt der Bescheinigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/9#abs-1 (1) Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in § 3 genannten Prüfungsbereiche einzugehen und darzustellen, inwieweit die Vorkehrungen oder Systeme zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geeignet sind. Festgestellte Mängel sind ausführlich darzustellen. Darüber hinaus hat die Bescheinigung Folgendes zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/9#abs-2 (2) Vorgänge von besonderer Bedeutung, die im Zeitraum zwischen dem Ende des prüfpflichtigen Zeitraums und dem Ende des Prüfungszeitraums eingetreten und dem Prüfer im Rahmen der Prüfung bekannt geworden sind, hat der Prüfer in der Bescheinigung darzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/9#abs-3 (3) Wurde die Prüfung unterbrochen, hat der Prüfer in der Bescheinigung auf die Unterbrechung hinzuweisen und die Gründe und die Dauer der Unterbrechung darzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/9#abs-4 (4) Der Prüfer hat die Bescheinigung unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GPr%C3%BCfbV/9#abs-5 (5) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Prüfer die Bescheinigung zu erläutern.