Gesetze / Gegenproben-Verordnung
GPV§ 3 Zulassungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-2 (2) Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
Ferner sind die Anschrift des Hauptsitzes der oder des Gegenprobensachverständigen und die Anschrift des Sitzes des jeweils nach § 5 akkreditierten Prüflaboratoriums sowie dessen von der Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vergebene Registrierungsnummer anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-3 (3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und, sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-4 (4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Absatz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-5 (5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-6 (6) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat. Die Zulassung eines Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/3#abs-7 (7) Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 GPV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 5 U 135/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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01.11.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3918)
BGBl. 2013 I S. 3918
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