Gesetze / Gegenproben-Verordnung
GPV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/2#abs-1 (1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden
Eine Zulassung setzt voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/2#abs-2 (2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat
Für Personen aus einem Niederlassungsstaat, die in Deutschland den Beruf des Gegenprobensachverständigen vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung ausüben wollen, gilt § 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPV/2#abs-3 (3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,