Art 8c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/8c#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für unter diese Verordnung fallende Produkte, die in dem in Artikel 8a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/8c#abs-2 (2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.