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Art 8c GPSR — Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

GPSR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für unter diese Verordnung fallende Produkte, die in dem in Artikel 8a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.