Art 8a Anwendung von Notfallverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/8a#abs-1 (1) Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/8a#abs-2 (2) Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/8a#abs-3 (3) Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.