Art 38 Vereinbarungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/38#abs-1 (1) Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können freiwillige Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen sowie mit Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, fördern, mit denen freiwillige Verpflichtungen zur Verbesserung der Produktsicherheit eingegangen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSR/38#abs-2 (2) Freiwillige Verpflichtungen im Rahmen solcher Vereinbarungen lassen die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Unionsrechts unberührt.