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Art 38 GPSR — Vereinbarungen

GPSR

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können freiwillige Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen sowie mit Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, fördern, mit denen freiwillige Verpflichtungen zur Verbesserung der Produktsicherheit eingegangen werden sollen.

(2) Freiwillige Verpflichtungen im Rahmen solcher Vereinbarungen lassen die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Unionsrechts unberührt.