Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
2. ProdSV§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Änderungsverlauf
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09.07.2018 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2018 (BGBl. I 1093)
BGBl. 2018 I S. 1093
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13.07.2016 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (BGBl. I 1716)
BGBl. 2016 I S. 1716
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21.10.2015 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2015 I S. 1786
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.