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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1716
BGBl. 2016 I S. 1716 · 3.421 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit
von Spielzeug1
Vom 13. Juli 2016
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078,
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium
der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für
Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen
eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die
Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur
Verfügung stellen.“
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2016
2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3
und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwen-
den.“
3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei
hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit-
gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit
Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes
biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit
im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu
verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.“
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsan-
leitung oder eine Sicherheitsinformation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
mern 4 bis 6.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23)
geändert worden ist.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1716. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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