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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1716

BGBl. 2016 I S. 1716 · 3.421 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
1716                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016

                                              Zweite Verordnung
                         zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit

von Spielzeug1
                                                             Vom 13. Juli 2016

   Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078,
2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun-
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium
der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für
Produktsicherheit:

                               Artikel 1
                    Änderung der
      Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

  Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen
     eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die
     Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur
     Verfügung stellen.“

                                          Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                          Berlin, den 13. Juli 2016

2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3
    und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwen-
    den.“

3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
    „Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei
    hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereit-
    gestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit
    Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes
    biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit
    im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu
    verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist.“
4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
       fügt:
       „3. entgegen § 4 Absatz 3 eine Gebrauchsan-
           leitung oder eine Sicherheitsinformation nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
           geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
           zur Verfügung stellt,“.

    b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
       mern 4 bis 6.

                             Artikel 2

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                       Der Bundesminister
                                                   für Wirtschaft und Energie
                                                         Sigmar Gabriel

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
    Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23)
    geändert worden ist.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1716. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa320f6842433261….