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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1786
BGBl. 2015 I S. 1786 · 9.403 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1
Vom 21. Oktober 2015
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-
gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2011,
2178) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe-
rium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses
für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die durch Ar-
tikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015
(BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zweite Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Sicherheit
von Spielzeug – 2. ProdSV)“.
2. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 des Elektro-
und Elektronikgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung“
ersetzt.
3. In § 2 Nummer 24a werden die Wörter „Spielzeug
sind“ durch die Wörter „sind Spielzeug“ ersetzt
und nach der Angabe „14 Jahren“ die Wörter „zum
Spielen“ durch die Wörter „für den Gebrauch beim
Spielen“ ersetzt.
4. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bevor ein Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt
bereitstellt, muss er die gemäß § 17 Absatz 1 erfor-
derlichen technischen Unterlagen erstellen und das
gemäß § 15 Absatz 2 und 3 anzuwendende Kon-
formitätsbewertungsverfahren durchführen oder
durchführen lassen.“
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Spiel-
zeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft mit
einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennum-
mer oder einem anderen Kennzeichen versehen
sind. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über
die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie 2014/84/EU (ABl. L 192 vom 1.7.2014,
S. 49) geändert worden ist.
Spielzeugs nicht möglich ist, stellen die Hersteller
sicher, dass die erforderlichen Informationen auf
der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem
Spielzeug beigefügt sind, angegeben sind.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „die
mit der Verwendung des Spielzeugs“ das Wort
„verbundenen“ durch das Wort „verbunden“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Spielzeug, das unter Verwendung der Stoffe
Blei und Barium hergestellt wurde, darf nur auf
dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge
des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens
folgende Mengen dieser Stoffe biologisch ver-
fügbar sind:
1. 0,7 µg Blei,
2. 25,0 µg Barium.“
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„2009/48/EG“ die Wörter „des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die
Sicherheit von Spielzeug“ gestrichen.
8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Rates“ folgende Wörter eingefügt:
„über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung
des Beschlusses 93/465/EWG des Rates“.
9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2
und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsver-
fahren anwenden, um nachzuweisen, dass das
Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Ver-
ordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG
erfüllt.“
10. In § 18 wird nach den Wörtern „in dieser Verord-
nung“ das Wort „geregelten“ durch das Wort „ge-
regelte“ ersetzt.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „im Zusam-
menhang mit der Vermarktung von Produk-
ten“ das Wort „und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ durch
das Wort „zuständigen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 8 Absatz 4 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2
Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschrif-
ten für die Akkreditierung und Marktüberwa-
chung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30)“ werden durch die Angabe
„(EG) Nr. 765/2008“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes wird“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 3
Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2
Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 3 Satz 2
des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
13. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine technische Un-
terlage nach Anhang IV der Richtlinie 2009/48/EG
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstellt oder ein dort genanntes Kon-
formitätsbewertungsverfahren nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt und nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
Spielzeug mit einem dort genannten Kennzei-
chen versehen ist oder dass eine Information
angegeben ist,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass das Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt wurde,
4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3
Satz 1 oder Satz 4 Spielzeug auf dem Markt be-
reitstellt oder
5. entgegen § 14 eine dort genannte Bewertung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine technische Un-
terlage oder die EG-Konformitätserklärung nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 6 Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
3. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, je-
weils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, eine
Information oder eine Unterlage nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,
4. entgegen § 6 Absatz 4 eine Abschrift der EG-
Konformitätserklärung nicht oder nicht mindes-
tens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt
werden kann, oder
5. entgegen § 9 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur
nicht oder nicht rechtzeitig benennt.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung beharrlich wiederholt oder durch
eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Ge-
sundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach
§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Oktober
2015
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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