Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
2. ProdSV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-2 (2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-4 (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
-
27.06.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
-
21.10.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2015 I S. 1786
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.