Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
2. ProdSV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-2 (2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1#abs-4 (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.