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# § 1 GPSGV 2 — Anwendungsbereich

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge:

- 1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

- 2. Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden,

- 3. Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind,

- 4. Spielzeugdampfmaschinen sowie

- 5. Schleudern und Zwillen.

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 GPSGV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/1

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