Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz

GPAG

§ 8 Beschäftigte der Gemeindeprüfungsanstalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/8#abs-1 (1) Die Gemeindeprüfungsanstalt ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/8#abs-2 (2) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt. Bei der Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten des höheren Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Angestellten handelt der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Beschäftigte, die Prüfungen vornehmen (Prüfer), sollen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung nachweisen und die für ihre Tätigkeit erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen. Für die Prüfung des Baubereichs sind auch Beschäftigte mit der Befähigung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst oder einer gleichwertigen Fachausbildung zugelassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPAG/8#abs-3 (3) Die Prüfer sind bei Ausführung eines Prüfungsauftrags hinsichtlich ihrer Feststellungen, Wirtschaftsprüfer auch bei der Beurteilung dieser Feststellungen, an Weisungen nicht gebunden. Glaubt ein Prüfer, einen Auftrag nicht unbefangen erfüllen zu können, so hat er hierauf unter Darlegung der Verhältnisse hinzuweisen. Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt hat den Prüfer von der Amtshandlung zu befreien, wenn er die Befangenheit für begründet hält.

§ 7 § 9