Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt eine jährliche Zuweisung zur Deckung des Aufwands, der nicht durch Gebühren und Entgelte nach § 10 sowie durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird im jeweiligen Haushaltsplan festgesetzt.