Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 9 Akteneinsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/9#abs-1 (1) Über Art und Zeit der Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 VerfGGBbg ) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident; gegen diese Entscheidung kann das Verfassungsgericht angerufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/9#abs-2 (2) Nach Abschluss des Verfahrens wird auch den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen; die Akteneinsicht bezieht sich dabei nur auf Akten des Verfassungsgerichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/9#abs-3 (3) Verfahrensakten des Verfassungsgerichts werden Gerichten und Behörden grundsätzlich nicht überlassen. Über Ausnahmen entscheidet das Verfassungsgericht.

Einzelnorm

§ 8 § 10