§ 9 GO_VERFG (Brandenburg) — Akteneinsicht

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Art und Zeit der Gewährung von Akteneinsicht (§ 16 VerfGGBbg ) entscheidet die Präsidentin oder der Präsident; gegen diese Entscheidung kann das Verfassungsgericht angerufen werden.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens wird auch den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen; die Akteneinsicht bezieht sich dabei nur auf Akten des Verfassungsgerichts.

(3) Verfahrensakten des Verfassungsgerichts werden Gerichten und Behörden grundsätzlich nicht überlassen. Über Ausnahmen entscheidet das Verfassungsgericht.

Einzelnorm