Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 5 Wissenschaftliche Mitarbeiter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine bzw. einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt, die die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichts bestimmt. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Einzelnorm

§ 4 § 6