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# § 5 GO_VERFG (Brandenburg) — Wissenschaftliche Mitarbeiter

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine bzw. einen oder mehrere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unterstützt, die die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichts bestimmt. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 GO_VERFG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/5

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