Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 6 Öffentlichkeitsarbeit
Stand: 01.08.2026
Presseerklärungen und sonstige Verlautbarungen des Verfassungsgerichts veranlasst die Präsidentin oder der Präsident.
Einzelnorm