Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
GO_VERFG§ 21 Änderung der Geschäftsordnung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/21#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/21#abs-2 (2) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt das Verfassungsgericht mit einfacher Mehrheit.
Einzelnorm