Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 21 Änderung der Geschäftsordnung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/21#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/21#abs-2 (2) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt das Verfassungsgericht mit einfacher Mehrheit.

Einzelnorm

§ 20 § 22