§ 21 GO_VERFG (Brandenburg) — Änderung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.

(2) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt das Verfassungsgericht mit einfacher Mehrheit.

Einzelnorm