Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

GO_VERFG

§ 20 Allgemeines Register

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/20#abs-1 (1) Anträge und Eingaben an das Verfassungsgericht, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichts gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden von der Präsidentin oder von dem Präsidenten als Verwaltungsangelegenheit bearbeitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/20#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO_VERFG/20#abs-3 (3) Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Rückfrage eine richterliche Entscheidung begehrt.

Einzelnorm

§ 19 § 21