Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 8 Entschädigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Köln, 17.06.2004 – 16 K 4270/01
- OVG NRW, 11.06.2003 – 1 A 358/01Zitiert von 2
- LG Saarbrücken, 10.02.2012 – 13 S 109/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/8#abs-1 (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/8#abs-2 (2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/8#abs-3 (3) Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.