Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Darmstadt, 15.03.2021 – 18 O 33/20Zitiert von 1
- BGH, 13.07.2023 – I ZR 60/22Wettbewerbsverstoß eines Zahnarztes: Abrechnung eines Gewinnanteils gegenüber privaten Krankenkassen bei Erbringung der zahntechnischen Leistung durch eigenes Praxislabor - EigenlaborgewinnZitiert von 7
- VG Saarland Saarlouis, 24.10.2017 – 6 K 936/15Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2022 – 6 U 51/21
- AG Düsseldorf, 25.01.2000 – 48 C 13977/99
- BGH, 27.05.2004 – III ZR 264/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG München, 09.11.2023 – M 17 K 22.3863
- VG Saarland Saarlouis, 15.03.2023 – 2 K 1513/20
- VG Bayreuth, 08.11.2022 – B 5 K 20.1371
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/9#abs-1 (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/9#abs-2 (2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.