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GOSTV§ 9 Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/9#abs-1 (1) In der Qualifikationsphase wird die Belegung der Einführungsphase grundsätzlich durchgängig fortgeführt, wobei an die Stelle des Intensivierungskurses der Seminarkurs tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/9#abs-2 (2) Wird in einem berufsorientierten Schwerpunkt der Seminarkurs gemäß § 7 Absatz 4 durch ein anderes Fach ersetzt, ist
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen:
Recht, Politische Bildung, eine Naturwissenschaft oder ein anderes Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik:
Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, ein technisches oder ein gesellschaftswissenschaftliches Fach,
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft:
Recht, Politische Bildung, Rechnungswesen, Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel
zu belegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/9#abs-3 (3) Die Grundsätze zur Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmen sich nach § 8 und § 9 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/9#abs-4 (4) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.