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# § 9 GOSTV (Brandenburg) — Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase

Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Qualifikationsphase wird die Belegung der Einführungsphase grundsätzlich durchgängig fortgeführt, wobei an die Stelle des Intensivierungskurses der Seminarkurs tritt.

(2) Wird in einem berufsorientierten Schwerpunkt der Seminarkurs gemäß § 7 Absatz 4 durch ein anderes Fach ersetzt, ist

im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen:

Recht, Politische Bildung, eine Naturwissenschaft oder ein anderes Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes,

im berufsorientierten Schwerpunkt Technik:

Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, ein technisches oder ein gesellschaftswissenschaftliches Fach,

im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft:

Recht, Politische Bildung, Rechnungswesen, Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel

zu belegen.

(3) Die Grundsätze zur Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmen sich nach § 8 und § 9 Absatz 1.

(4) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

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Zitiervorschlag: § 9 GOSTV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOSTV/9

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