(1) In der Qualifikationsphase wird die Belegung der Einführungsphase grundsätzlich durchgängig fortgeführt, wobei an die Stelle des Intensivierungskurses der Seminarkurs tritt.
(2) Wird in einem berufsorientierten Schwerpunkt der Seminarkurs gemäß § 7 Absatz 4 durch ein anderes Fach ersetzt, ist
im berufsorientierten Schwerpunkt Sozialwesen:
Recht, Politische Bildung, eine Naturwissenschaft oder ein anderes Fach des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes,
im berufsorientierten Schwerpunkt Technik:
Kunst, Musik, Darstellendes Spiel, ein technisches oder ein gesellschaftswissenschaftliches Fach,
im berufsorientierten Schwerpunkt Wirtschaft:
Recht, Politische Bildung, Rechnungswesen, Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel
zu belegen.
(3) Die Grundsätze zur Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase an Gymnasien bestimmen sich nach § 8 und § 9 Absatz 1.
(4) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.