Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 4 Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/4#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/4#abs-2 (2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 26 des Abgeordnetengesetzes zu machen.