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# § 82 GOLT (Brandenburg) — Anwesenheitspflicht, Zutrittsrecht und Worterteilung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann Beauftragten der Landesregierung das Wort erteilen.

(3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die oder der Vorsitzende kann ihnen das Wort erteilen. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist ihnen das Wort zu erteilen.

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Zitiervorschlag: § 82 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/82

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