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§ 77b GOLT (Brandenburg) — Gebärdensprachdolmetschung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einzelne Tagesordnungspunkte können durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet werden. Das Präsidium legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.