Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 73 Bestellung der Ausschüsse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/73#abs-1 (1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/73#abs-2 (2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/73#abs-3 (3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einsetzung von Berichterstattungsgruppen durch Enquete-Kommissionen.

§ 72 § 74