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# § 73 GOLT (Brandenburg) — Bestellung der Ausschüsse

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode.

(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen.

(3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einsetzung von Berichterstattungsgruppen durch Enquete-Kommissionen.

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Zitiervorschlag: § 73 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/73

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