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GOLT

§ 71 Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/71#abs-1 (1) Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied des Landtages widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerbungen vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/71#abs-2 (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Antrag mit Wahl- oder Abwahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt.

§ 70 § 72