Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 70 Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/70#abs-1 (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch im Falle einer Abstimmung vor Beginn der Abstimmung erteilt. Das Mitglied des Landtages darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen dieses Mitglied gerichtet wurden, zurückweisen oder deutlich gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtigstellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/70#abs-2 (2) Nach Schluss der abschließenden Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann jedes Mitglied des Landtages eine mündliche Erklärung zu seinem Stimmverhalten, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, abgeben. Ausgenommen sind Wahlen und Abstimmungen zu Geschäftsordnungsanträgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/70#abs-3 (3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen von einem Mitglied des Landtages nicht eingehalten, kann die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort entziehen.

§ 69 § 71