Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 57 Kleine Anfragen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/57#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtages kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/57#abs-2 (2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/57#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Landesregierung zur Beantwortung innerhalb von vier Wochen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/57#abs-4 (4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 56 § 58