Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 56 Große Anfragen
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/56#abs-1 (1) Große Anfragen an die Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages eingebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/56#abs-2 (2) Große Anfragen sind innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis der Einbringerin oder des Einbringers zulässig. Die Antworten der Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, die Einbringerin oder der Einbringer widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/56#abs-3 (3) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten regulären Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt.