Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

GOLT

§ 32 Zutrittsrecht Dritter und Worterteilung an Dritte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/32#abs-1 (1) Zutrittsberechtigt zu den Sitzungen des Landtages sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und die oder der Vorsitzende oder in deren oder dessen Vertretung ein Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/32#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, in Abwesenheit eines zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dessen Staatssekretärin oder Staatssekretär sowie einem Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Wort erteilen. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Wortmeldung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/32#abs-3 (3) In der Fragestunde hat jedes Mitglied des Landtages das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 31 § 33