Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
GOLT§ 33 Leitung der Sitzung
Stand: 30.07.2026
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenarsitzung im Sinne einer die Würde und Ordnung des Parlaments wahrenden Aussprache, während der die Rednerinnen und Redner sowie ihre Zuhörerinnen und Zuhörer einander mit Achtung begegnen.